Der Begriff „Geschäftsführer“ ist eine männliche Berufsbezeichnung

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einem Urteil vom 13.09.2011 festgestellt, dass die Bezeichnung Geschäftsführer in einer Stellenanzeige ein eindeutiger männlicher Begriff ist und weder durch den Zusatz „in“ noch durch die Erweiterung „m/w“ erweitert wird und somit das Gebot einer geschlechtsneutralen Stellenausschreibung nach §§ 7 Abs. 1, § 11 AGG verletzt.

Geklagt hatte eine zum Zeitpunkt der Stellenausschreibung als Personalleiterin bei einer Versicherungsgruppe beschäftigte Dame, die zuvor mehr als 20 Jahre bei einer Versicherung tätig gewesen war. Die Stellenausschreibung lautete:

„Geschäftsführer gesucht; zum nächstmöglichen Eintrittstermin gesucht für mittelständisches Logistik-, Transport- und Umzugsunternehmen mit Sitz im Raum Karlsruhe…“

Per Mail vom 18.09.2007 hatte die Bewerberin ein Know-How Profil und einen tabellarischen Lebenslauf ihrer Bewerbung beigefügt. Auf telefonische Nachfrage erfuhr die Klägerin, dass ihre Bewerbung keine Berücksichtigung gefunden habe. Daraufhin hat sie Entschädigungsansprüche in Höhe von 24.750,00 € angemeldet.

Nach dem ihre Klage vor dem Landgericht Karlsruhe abgewiesen wurde, hat das Oberlandesgericht ihr ein Entschädigungsanspruch in Höhe von 13.257,36 € zugestanden. Bei der Höhe des Entschädigungsanspruchs hat das Oberlandesgericht ein Monatsgehalt festgesetzt.

Der Senat hat in seiner Entscheidung klar zum Ausdruck gebracht, dass die Stellenausschreibung im konkreten Fall unter Verstoß gegen das AGG erfolgt ist. Der Begriff Geschäftsführer sei kein geschlechtsneutraler Oberbegriff, auch wenn im allgemeinen Sprachgebrauch häufig noch die männliche Bezeichnung als Oberbegriff verwendet werde. Geschlechtsneutral ist nach dem AGG eine Ausschreibung nur dann formuliert, wenn sie sich in der gesamten Auftragsweise sowohl an Männer als auch Frauen richtet. Diesem ist nach allgemeiner Meinung der Gerichte und der entsprechenden Kommentierungen dann Rechnung getragen, wenn die Berufsbezeichnung in männlicher und weiblicher Form verwendet wird oder ein geschlechtsneutraler Oberbegriff gewählt wird.

Das Oberlandesgericht hat klar und eindeutig die Vorgaben des AGG umgesetzt. Das ausschreibende Unternehmen hat sich nicht an die Vorgaben gehalten. Insofern war die Entscheidung des Oberlandesgericht Karlsruhe richtig und nachvollziehbar.

Es kann nur allen Unternehmen bzw. deren beauftragtem Personal nochmals angeraten werden, dringend ihre Stellenausschreibungen diesbezüglich zu überprüfen. Dies gilt auch für Formulierungen, die sich auf das Alter beziehen könnten, wie z.B. junges dynamisches Team etc.

Die Entscheidung des Oberlandesgericht Karlsruhe ist im Internet unter Eingabe des Aktenzeichens 17 U 99/10 in vollständiger Form nachzulesen.