Bei Vergabe von Firmenplätzen können Frauen bevorzugt werden

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat im Herbst 2011 über die Vergabe von Firmenparkplätzen zu entscheiden gehabt. Es hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass ein Arbeitgeber bei der Vergabe von Stellplätzen auf einem Firmenparkplatz das Kriterium Frauen vor Männer berücksichtigen darf und dies keine Geschlechterdiskriminierung nach AGG darstellt.

Das Gericht hat einen sachlichen Grund für die unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechtes darin gesehen, dass Frauen häufiger Opfer von gewaltsamen Verbrechen (sexuellen Übergriffen) werden. Dieser Sachgrund hat nach Meinung des Gerichts ein hinreichendes, die Bevorzugung bei der Parkplatzzuteilung rechtfertigendes Gewicht, zumal der Parkplatz ca. 500 Meter vom Arbeitsplatz entfernt liegt. Im konkreten Fall hatte sich ein männlicher Mitarbeiter um einen freiwerdenden Parkplatz beworben und die Vergabekriterien des Arbeitgebers als diskriminierend angesehen. Bei der Rangfolge der Vergabe der Parkplätze legte der Arbeitgeber folgende Kriterien zugrunde:

·         Dienstbeginn von 6:30 Uhr bzw. Dienstende nach 20:00 Uhr

·         Frauen vor Männer

·         Beschäftigungsdauer

·         Alter

Das Kriterium Alter hatte das Gericht nicht zu entscheiden.

Die Entscheidung ist ebenfalls im Internet nachzulesen unter ArbG Mainz, 10 Sa 134/11.