Betriebsrat gründen – was muss man beachten?

Die Existenz eines Betriebsrats geht für die Belegschaft mit zahlreichen Vorteilen einher. So kann etwa der Arbeitgeber in vielen betrieblichen Fragen nicht allein entscheiden, sondern muss sich zuvor die Zustimmung des Betriebsrats einholen. In einigen Betrieben ist eine solche Arbeitnehmervertretung noch nicht vorhanden und soll gegründet werden. Welche Aspekte sind hierbei zu beachten?

Voraussetzungen für eine Gründung

Damit ein Betriebsrat gegründet werden kann, müssen grundsätzlich zwei Bedingungen erfüllt sein. Es muss
– ein eigenständiger Betrieb sowie
– eine bestimmte Mindestanzahl von Arbeitnehmern vorliegen.

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Wann liegt eine organisatorische Einheit vor?

Die erste Bedingung ist dann erfüllt, wenn die organisatorische Einheit des Unternehmens einen eigenständigen Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes darstellt. Inwiefern dies der Fall ist, lässt sich in bestimmten Einzelfällen nur schwer beantworten. Fakt ist, dass die Frage nach einem eigenständigen Betrieb bereits dann bejaht werden kann, wenn der Arbeitgeber auch nur eine organisatorische Einheit (z.B. ein Ladengeschäft, Bürogebäude, Werk) an einem einzigen Standort unterhält. Kompliziert kann es werden, wenn das Unternehmen an unterschiedlichen Orten Niederlassungen oder Produktionsstätten besitzt. Im Zweifel sollte die Frage nach der organisatorischen Einheit vom Arbeitsgericht geklärt werden.

Welche Mindestanzahl an Arbeitnehmern muss vorhanden sein?

Die zweite Voraussetzung stellt auf die Größe der Belegschaft ab. Laut §1 Abs.1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG), kann ein Betriebsrat in jedem Unternehmen gegründet werden, in welchem

– in der Regel nicht weniger als fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer angestellt sind und
– von diesen drei Arbeitnehmer wählbar sind.

Als wahlberechtigt zählen sämtliche Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Hierzu gehören auch Auszubildende, Telearbeiter und im Außendienst tätige Arbeitnehmer, geringfügig Beschäftigte, Aushilfen sowie Teilzeitkräfte. Leiharbeitnehmer sind hingegen erst wahlberechtigt, wenn sie in dem Betrieb länger als drei Monate eingesetzt werden. Leitende Angestellte sind nicht wahlberechtigt. In den Betriebsrat gewählt werden können hingegen alle Beschäftigte, die mindestens ein halbes Jahr dem Betrieb angehören und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Auf die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden alle Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar zuvor einem anderen Betrieb desselben Konzerns oder Unternehmens angehört hat.

In welchem Zeitpunkt kann ein Betriebsrat gegründet werden?

Ein Betriebsrat kann zu jeder Zeit ohne Beachtung jeglicher Fristen gegründet werden. Es müssen lediglich die gesetzlichen Voraussetzungen in Bezug auf die organisatorische Einheit und die Mindestanzahl an Beschäftigten erfüllt sein. Demnach ist es auch nicht erforderlich, die regelmäßigen Betriebsratswahlen, welche alle vier Jahre in der Zeit vom 01.03. bis 31.05 stattfinden, abzuwarten. Von Bedeutung sind diese regelmäßigen Betriebsratswahlen ausschließlich für solche Betriebe, in denen bereits ein Betriebsrat gewählt wurde.

Wer ist für die Gründung zuständig?

Hierzu heißt es im BetrVG lediglich: „In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern … werden Betriebsräte gewählt.“
Hieraus könnte der Eindruck entstehen, dass ein Betriebsrat automatisch gegründet wird, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind. Dem ist jedoch nicht so. Es ist zwingend erforderlich, dass jemand die Initiative ergreift und dies wird kaum der Arbeitgeber selbst sein. Sofern es in einem Unternehmen, dem auch der entsprechende betriebsratslose Betrieb angehört, einen Konzern- oder Gesamtbetriebsrat gibt, so kann dieser den Anstoß zur Gründung des Betriebsrats geben. Sofern kein Konzern- oder Gesamtbetriebsrat existiert oder diese Gremien untätig bleiben, können die Arbeitnehmer selbst die Initiative ergreifen. Hierzu müssen mindestens die oben genannten drei volljährigen Arbeitnehmer zu einer Betriebsversammlung einladen, auf welcher ein Wahlvorstand gewählt wird. Dieser Wahlvorstand ist dann zuständig für die Einleitung sowie Durchführung der Betriebsratswahl. Die ersten drei Arbeitnehmer, welche die Einladung zur Betriebsversammlung unterschreiben, genießen ab sofort einen besonderen Kündigungsschutz. Eine Kündigung ist dann nur noch fristlos bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich.

Welche Wahlverfahren sind für einen Betriebsrat vorgesehen?

– Vereinfachtes Wahlverfahren

Dieses gilt für Betriebe mit nicht mehr als fünfzig wahlberechtigten Arbeitnehmern. Arbeitgeber und Wahlvorstand können dieses vereinfachte Wahlverfahren auch vereinbaren, wenn der Betrieb bis zu hundert Beschäftigte hat. Dieses Wahlverfahren erfolgt zweistufig. Während auf der ersten Wahlversammlung der Wahlvorstand gewählt wird, erfolgt im zweiten Schritt die Wahl des Betriebsrats.

– Normales Wahlverfahren

Bei größeren Betrieben muss eine Betriebsversammlung einberufen werden, in welche alle Arbeitnehmer des Betriebs einzuladen sind. Dies kann entweder durch eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder aber durch drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs erfolgen. Verfügt das Unternehmen über einen Konzern- oder Gesamtbetriebsrat, so muss dieser einen Wahlvorstand bestellen. In diesem Fall entfällt die Einberufung der Betriebsversammlung.

Bei der Durchführung der Betriebsratswahl sind strenge Formvorschriften einzuhalten, da andernfalls die Nichtigkeit und Anfechtung der Wahl droht. Die Kosten für die Wahl sind vom Arbeitgeber zu tragen.

Hier finden Sie noch einmal einen Überblick.

Kann die Gründung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber verhindert werden?

Obwohl die Bildung eines Betriebsrats vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollt ist, stößt ein solches Vorhaben beim Arbeitgeber nicht selten auf eine ablehnende Haltung. Dabei kann ein Betriebsrat auch dem Arbeitgeber eine Reihe von Vorteilen bringen. Grundsätzlich ist es dem Arbeitgeber jedoch nicht möglich, die Gründung eines Betriebsrats zu verhindern. Gemäß § 119 Abs.1 Nr.1 macht sich dieser sogar strafbar, wenn er die Wahl des Betriebsrats behindert.