Auch der Arbeitgeber muss schweigen!

Dass ein Arbeitnehmer zu betriebsinternen Inhalten gegenüber seinem Umfeld schweigen muss, ist hinlänglich bekannt. Aber dass auch die Arbeitgeber verpflichtet sind, in spezifischen Bereichen eine Verschwiegenheitspflicht nachzukommen, wissen nur wenige. Dabei handelt es sich um Informationen über den Arbeitnehmer, an deren Geheimhaltung seitens der Beschäftigten ein großes Interesse besteht.

Die Pflicht zur Verschwiegenheit bezieht sich auf Informationen, die der Arbeitgeber im Rahmen des Arbeitsverhältnisses über den betreffenden Arbeitnehmer erhalten hat, ebenso wie auf Informationen, die auf anderem Wege an den Arbeitgeber herangetragen wurden. In Zeiten von Facebook und Co. passiert es nicht selten, dass der Chef zufällig über eine mögliche Schwangerschaft oder Ähnliches in Kenntnis gesetzt wird. Wie sich Arbeitnehmer in einem solchem Fall arbeitsrechtlich verhalten müssen, erfahren Sie im nachfolgenden Artikel oder auch hier.

Schweigen ist Gold

Das Arbeitsschutzgesetz in Deutschland sieht vor, dass zum Schutz der Privatsphäre und im Interesse des Arbeitnehmers, alle Arbeitgeber dazu angehalten sind, in bestimmten Punkten Geheimhaltung zu wahren. Der Arbeitgeber darf spezielle Informationen, wie beispielsweise eine Schwangerschaft, Krankheit, zu Erfindungen oder persönlichen Daten an andere Mitarbeiter oder Dritte nicht weitergeben. Konkret sind seitens des Arbeitgebers folgende Bereiche mit einer Verschwiegenheitspflicht behaftet und gesetzlich geregelt:

·         Mutterschutzgesetz: Hier ist geregelt, dass die nicht befugte Weitergabe der mitgeteilten Schwangerschaft an Dritte verboten ist.

·         Gesetz über Arbeitnehmererfindungen: Das Gesetz legt fest, dass der Arbeitgeber nicht über Erfindungen seiner Mitarbeiter sprechen darf.

·         Bundesdatenschutzgesetz: Das Gesetz besagt, dass die unbefugte Nutzung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ebenfalls verboten ist. 

·         Kündigungsgründe: Über betriebsbedingte, verhaltensbedingte oder personenbedingte Kündigungsgründe darf nicht mit Drittpersonen gesprochen werden.

·         Geheimhaltungspflicht des Betriebsrates: Der Betriebsrat hat Informationen zum Gehalt, zur Personalakte und zu den persönlichen Verhältnissen des Arbeitnehmers zu schweigen.

Bei einer Verletzung dieser Arbeitnehmerschutzgesetze ist der Arbeitgeber in aller Regel schadenersatzpflichtig.

Aufweichung des Geheimhaltungsgebots

In bestimmten Fällen kann der Arbeitgeber eine Aufweichung des gesetzlich vorgeschriebenen Geheimhaltungsgebots fordern, da er im Falle einer längeren Krankheit verständlicherweise daran interessiert ist, wegen Lohnfortzahlung über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit informiert zu werden. In Einzelfällen kann der Arbeitgeber dann von seinem Arbeitnehmer fordern, dass sein Arzt von der Schweigepflicht entbunden wird, so dass dieser wiederum dem Arbeitgeber mitteilen kann, ob eine Fortsetzungserkrankung vorliegt.